Am 31. Dezember enden die Verjährungsfristen für viele Forderungen aus dem Jahr 2006. Um finanzielle Verluste zu vermeiden, sollten Wohnungseigentümer und Wohneigentumsverwaltungen ihre Ansprüche möglichst schnell geltend machen. Das rät Sandra Weeger-Elsner, Rechtsreferentin beim Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum. "Durch die Schuldrechtsreform vom 1. Januar 2003 wurde die Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt", sagt die Rechtsexpertin.

Die Frist beginnt jeweils am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. So verjähren also alle im Jahr 2006 fällig gewordenen Hausgelder und Sonderumlagen am 31. Dezember 2009. Gleiches gilt für Betriebskosten- und Jahresabrechnungen, die 2006 vorgelegt wurden. Eigentümer, die eine Wohnung vermietet haben und noch auf Mieten aus dem Jahr 2006 warten, müssen sich ebenfalls beeilen und bis Jahresende ein Mahnverfahren einleiten. Auch Ansprüche einer WEG auf Rückbau von ungenehmigten baulichen Veränderungen verjähren nach drei Jahren.

Mehr Zeit haben Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und WEG-Verwaltungen, wenn es um die Beseitigung von Baumängeln durch den Bauträger geht. Denn die Gewährleistungsansprüche verjähren bei Werkverträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erst fünf, bei VOB-Verträgen vier Jahre nach der Abnahme. Erfolgte die Abnahme 2006, tritt die Verjährung 2010 oder 2011 ein - aber nur zum jeweiligen Abnahmedatum, nicht zum Jahresende. "Stehen Forderungen aus dem Jahr 2006 aus, sollten Eigentümer den WEG-Verwalter auf das bevorstehende Fristende hinweisen", rät Weeger-Elsner. Denn nach dem Jahreswechsel müssen säumige Eigentümer und Mieter nicht mehr zahlen. Mehr unter www.wohnen-im-eigentum.de