Hausflure und Treppen sind für die Mieter eines Hauses ein wichtiger Teil ihres Wohnumfeldes. Doch sie dienen nicht nur als Zugang zu den Wohnungen, sondern im Falle eines Feuers auch als Fluchtweg, weshalb sie zu den Gemeinschaftsflächen zählen. Dennoch betrachten viele Bewohner Flure als Teil der eigenen Wohnung: Garderoben oder Schuhregale werden dort gern abgestellt. Grundsätzlich ist dies hier aber nicht erlaubt, wie der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW) unter Hinweis auf das OLG Hamm (Az. 15 Wx 198/08) betont. Auch für Dekorationsgegenstände wie Blumenkübel gelte dies.

Anders verhält es sich mit Kinderwagen oder Rollatoren, wie Gehhilfen auch genannt werden. Nach Auffassung des Amtsgerichts Aachen (Az. 84 C 512/07) ist nicht ersichtlich, dass die Nutzung des Hausflurs durch das Abstellen eines Kinderwagens unangemessen eingeschränkt werde, auch wenn zur Wohnung nur fünf Stufen führen. Der Vermieter kann das Abstellen eines Rollators im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses ebenfalls nicht untersagen. Der Mieter muss das Gerät aber an einem geeigneten Platz zusammenklappen, so das Landgericht Hannover (Az. 20 S 39/05). Dazu VNW-Sprecher Peter Hitpaß: "Gegenseitige Rücksichtnahme und eine vorherige Abstimmung mit dem Vermieter ist in jedem Fall erforderlich. Im Einzelfall muss dann noch geklärt werden, was zulässig ist und was nicht. Entscheidend sind die Platzverhältnisse. So darf der Fluchtweg nicht beeinträchtigt werden. Auch müssen die Mitmieter zu ihrem Briefkasten gelangen können."

Jedenfalls ist ein formularmäßiges Verbot des Abstellens im Flur, beispielsweise durch eine Klausel in der Hausordnung, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam, so der Mieterverein zu Hamburg unter www.mieterverein-hamburg.de