Hausbesitzer genießen bei einem Sturmschaden auch dann Versicherungsschutz, wenn Teile des Gebäudes bereits sanierungsbedürftig waren. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall verweist dazu auf ein gerade veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 10 U 1018/08).

Im konkreten Fall hatte sich eine Eigentümerin mit ihrer Gebäudeversicherung gestritten, nachdem ein Sturm mit Windstärke acht einige Dachschindeln ihres Einfamilienhauses abgetragen hatte. Der Versicherer wollte nicht zahlen, weil ein Sachverständiger festgestellt hatte, dass zur Wetterseite hin einige Schindeln bereits ausgehärtet und verformt gewesen seien. Dieser Argumentation wollten die Richter nicht folgen: Da die Vorschäden für die Eigentümerin nicht erkennbar gewesen seien, habe auch kein Anlass für eine fachmännische Überprüfung des Daches vorgelegen.