Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Bewohnerin, die in der Tiefgarage gestürzt war, wegen der Verletzung der Reinigungspflicht Schmerzensgeld und Schadensersatz vom Hausmeister verlangen kann.

Laut Vertrag war der Beklagte verpflichtet, die offene Garage einmal im Monat zu reinigen und dabei Spinnweben zu entfernen.

Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen, so der Vorwurf der Bewohnerin. Beim Einsteigen in ihr Auto habe sie in Kopfhöhe eine Spinne gesehen, was dazu geführt habe, dass sie schwer gestürzt sei. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah dies anders und entschied: Auch eine ordnungsgemäße Reinigung hätte nicht unbedingt die Spinne verhindern können. Dies gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko (AZ: 7 U 58/09).

Peter Breiholdt, www.breiholdt-voscherau.de