35 Katzen, zwei Hunde, eine Blaustirnamazone und ein Wellensittich waren bis vor Kurzem Mitbewohner in einer 85 m⊃2; großen Wohnung.

Das war der Amtstierärztin zu viel, weshalb sie nicht nur einen sofortigen Aufnahmestopp für weitere Katzen anordnete, sondern auch die Tierhalterin aufforderte, den Bestand auf sechs gesunde und kastrierte Katzen zu reduzieren. Außerdem verbot sie der Tierliebhaberin, in Zukunft mehr als sechs erwachsene Katzen zu halten, und forderte einen schriftlichen Nachweis mit Angabe der neuen Halter der abgeschafften Katzen. Für den Fall der Weigerung wurde der Katzenhalterin die Wegnahme und Weitergabe der Katzen angedroht.

Diese focht die Verfügung an, sodass sich in letzter Instanz das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit der Sache befassen musste. Dieses kam zu dem Schluss: Aus § 2 des Tierschutzgesetzes ergebe sich, dass die Katzenliebhaberin ihren Pflichten zur tiergerechten Haltung und Betreuung der in ihrer Obhut befindlichen Katzen nicht hinreichend nachgekommen sei. Von einer tierschutzgerechten Unterbringung könne keine Rede sein (AZ: 11 ME 187/09).

Auch wenn das Urteil keine "Allgemeingültigkeit" für sich beanspruchen kann, da hier das Zivilrecht nicht betroffen ist: Für Hamburg ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg aber insofern umsetzbar, als dass in Mietwohnungen eine Haltung von derartig vielen Tieren nicht zulässig ist, was sich auch aus dem "Hamburger Mietvertrag für Wohnraum" ergibt, den der Grundeigentümerverband Hamburg herausgibt. Danach ist laut § 25 nur die Kleintierhaltung zulässig, wie zum Beispiel Zierfische, Wellensittiche oder Hamster. Dies gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. Alles andere bedarf einer Vereinbarung unter den Parteien.

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