Ist der Abfluss einer Toilette verstopft, kommt nicht nur ein Anspruch des Mieters auf Mietminderung, sondern auch auf ein Schmerzensgeld in Betracht, insbesondere wegen der Nichtbenutzbarkeit der Toilette zur Nachtzeit und gegebenenfalls wegen Infektionsgefahr infolge der Benutzung öffentlicher Toiletten. Das entschied das Amtsgericht Hannover (Az. 559 C 3475/08).

Im konkreten Fall war es in der Wohnung einer 80-jährigen Mieterin zu einer Verstopfung des Toilettenrohres gekommen, sodass eine Begehung des Bades unmöglich wurde. Das Gericht hielt eine Minderung der Bruttomiete von 50 Prozent für angemessen. Zudem sprach es ein Schmerzensgeld zu, da der Umstand, die Toilette während der Nacht nicht benutzen zu können, zu erheblichen Beeinträchtigungen geführt hatte.

Axel Adamy, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht