Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung nicht dulden muss, wenn der Mieter geschäftliche Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art in den vermieteten Räumlichkeiten nachgeht, insbesondere dann nicht, wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht vorliegt (VIII ZR 165/08).

"Allein im Einzelfall kann eine Verpflichtung nach Treu und Glauben bestehen, eine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu erteilen", sagt Mietrechtsexperte Michael Aßmann aus der Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte ( www.rka-law.de ). Dies insbesondere dann, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, von der auch bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgeht als bei einer üblichen Wohnungsnutzung.

Im konkreten Fall hat der BGH die Kündigung eines Vermieters gegen seinen Mieter bestätigt, der sich von seiner privat angemieteten Wohnung aus als Immobilienmakler betätigte. Im Mietvertrag hieß es, dass die Anmietung "zu Wohnzwecken" erfolgte. Gleichwohl betrieb der Beklagte seine selbstständige Tätigkeit von der gemieteten Wohnung aus, was zur Kündigung des Mietverhältnisses führte.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Kündigung. "Zwar kann im Einzelfall ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter bestehen, die teilgewerbliche Nutzung der Wohnung zu dulden. Gerade dann aber, wenn für die geschäftliche Tätigkeit Mitarbeiter des Mieters in der Wohnung beschäftigt werden, wie dies in dem vom BGH entschiedenen Fall vom Vermieter behauptet wurde, kommt ein Anspruch auf Gestattung jedoch nicht mehr in Betracht. Das Interesse des Vermieters an der Substanzerhaltung gehe jedoch vor", sagt Aßmann. Da es in diesem Fall strittig war, ob Mitarbeiter beschäftigt waren, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen.