Auch wenn eine BGB-Gesellschaft mit dem Ziel gegründet wurde, Wohnräume in Eigentum für die Gesellschafter umzuwandeln, so darf sie deswegen nicht daran gehindert werden, ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Az. VIII ZR 231/08). Im konkreten Fall hatte eine aus acht Gesellschaftern bestehende BGB-Gesellschaft ein Wohngebäude in München erworben, um die Nutzung der Einheiten durch die Gesellschafter zu verfolgen. Als die BGB einer Mieterin wegen Eigenbedarfs einer ihrer Gesellschafter kündigte, kam es zur Klage gegen die BGB-Gesellschaft.