Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel aufweist, wenn der Trittschallschutz den zur Zeit der Gebäudeerrichtung geltenden DIN-Normen entspricht.

Das gelte auch dann, wenn während der Mietzeit in der darüberliegenden Wohnung der Fußbodenbelag ausgetauscht werde und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtere.

Im verhandelten Fall (Az.: VIII ZR 131/08) wollte die Mieterin die Miete mindern, nachdem die Eigentümer der darübergelegenen Wohnung den PVC-Belag durch Bodenfliesen ersetzt hatten. Ein Sachverständiger stellte zwar fest, dass dadurch die Trittschall-Anforderungen der aktuell geltenden DIN nicht eingehalten werden. Dies sei aber dennoch kein Grund zum Mindern, wie die Richter in Karlsruhe jetzt hervorhoben.