Der Bundesgerichtshof (BGH, Az. VIIIZR142/08) hat entschieden, dass eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt.

Im entschiedenen Fall betrug die Abweichung immerhin 22,63 Prozent. Das ist ein Mangel, so der BGH, der zur Folge hat, dass der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht gewährt wurde und daher die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde gegeben sind. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen vertritt der BGH die Auffassung, dass eine fristlose Kündigung nicht erfordert, dass der Mieter darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Es reiche ein gesetzlich typisierter Fall der Unzumutbarkeit.

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