Die Verjährung von Ansprüchen beginnt erst ab dem Zeitpunkt, wenn der Mieter von der Eintragung eines neuen Eigentümers in das Grundbuch erfährt .

Im Zusammenhang mit einem Vermieterwechsel hat der Bundesgerichtshof geklärt, dass die Verjährung von Ansprüchen erst ab dem Zeitpunkt beginnt, wenn der Mieter von der Eintragung eines neuen Eigentümers in das Grundbuch erfährt (VIII ZR 133/07). Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter zugesagt, dem Mieter einen Teil der Aufwendungen für Schönheitsreparaturen (knapp 3000 Euro) zu ersetzen. Später verweigerte er die Zahlung, verkaufte die Wohnung und verwies darauf, die Ansprüche seien verjährt. (HA)