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Bei uns in der Wohnanlage wurden Balkone angebaut. Bei der Kostenaufstellung erscheinen auch Leistungen in fünfstelliger Höhe für die Beseitigung von Schäden an den Grünflächen durch Baufahrzeuge. Dürfen diese Beträge als Modernisierungskosten uns Mietern in Rechnung gestellt werden?

Die zu berücksichtigenden Kosten für eine Mieterhöhung nach einer Modernisierungsmaßnahme umfassen nicht nur das Material und die Handwerkerleistungen, sondern auch sog. Baunebenkosten wie die für die Absperrung, Gerüstgestellung etc. "Schadensverursachung an Bäumen" fällt gemeinhin nicht darunter, es sei denn, die Schäden waren bei der Schaffung der notwendigen Baufreiheit unvermeidbar.

Bei der Wohngeldabrechnung ist mir an der Aufsplittung der Instandhaltungskosten aufgefallen, dass bei einem Miteigentümer die Materialkosten für seine Thermostatventile aufgelistet werden. Es heißt, sie zählten zum Gemeinschaftseigentum. Ist das korrekt?

Dies ist noch umstritten. Zuletzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) es für zulässig erklärt, Thermostatventile dem Sondereigentum zuzuordnen. Er hat zugleich aber eine generelle Beantwortung der Frage ausdrücklich offengelassen und der Gegenmeinung keine Absage erteilt, die meint, dass Thermostatventile dann Gemeinschaftseigentum seien, wenn ihre Demontage die Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage nicht beeinträchtigen würde.

Experte: Rechtsanwalt Peter A. Lindemann ( www.rathausmarkt-5.de )

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