60 Tage lang ungenutzte Wohnung stellt Gefahrerhöhung dar

Was viele nicht wissen: Trotz Hausratversicherung kann man im Schadensfall leer ausgehen, wenn eine sogenannte "Gefahrerhöhung" nachgewiesen und diese dem Versicherer nicht mitgeteilt wurde. Nach den üblichen Bedingungen der Hausratversicherer liegt eine solche Gefahrerhöhung unter anderem vor, "wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird". Wer also länger als zwei Monate weg ist, zum Beispiel für eine ausgedehnte Urlaubsreise, muss das dem Versicherer schriftlich anzeigen. Ansonsten kann der zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

Als beaufsichtigt gilt eine Wohnung nur, wenn sich "während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält", heißt es in den üblichen Bedingungen. Ziehen während der Abwesenheit Freunde, Verwandte oder Fremde in die Wohnung ein, ist den Obhutspflichten aber Genüge getan. Außerdem gut zu wissen: Eine zwischenzeitliche Beaufsichtigung für ein paar Tage lässt den Lauf der Sechs-Wochen-Frist neu beginnen. So entschied jedenfalls das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 10 U 1252/03).

Als Gefahrerhöhung gilt in der Hausratversicherung auch, wenn "anlässlich eines Wohnungswechsels oder aus sonstigen Gründen sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist". Wie der Hausbesitzer bezüglich der Gebäudeversicherung sollte daher auch der Mieter wissen, was im Antrag der Hausratversicherung gefragt wurde. Darüber hinaus muss der Versicherer informiert werden, "wenn vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden. Das gilt auch bei Wohnungswechsel." Wurden also spezielle Türschlösser vereinbart, bedeutet es eine Gefahrerhöhung, wenn diese entfernt werden.