Wir sind Eigentümer einer Altbauwohnung in einem Mehrparteienhaus. In den letzten Monaten gab es zwei Wasserschäden. Weder der Verwaltungsbeirat noch die Eigentümer wurden von der Hausverwaltung informiert. Ist so ein Verhalten üblich oder hätten der Verwaltungsbeirat und alle Eigentümer informiert werden müssen? Falls die Hausverwaltung verpflichtet ist, eine solche Information zeitnah weiterzugeben, stellt sich die Frage, was man gegen den Verwalter unternehmen kann .

Im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht hat der Verwalter die Aufgabe, die Eigentümer über Mängel am Gemeinschaftseigentum rechtzeitig zu informieren. Diese Verpflichtung liegt erst recht vor, wenn Gefahr für das Sondereigentum oder für in die Wohnung eingebrachte Gegenstände besteht. Eine Verletzung der Informationspflicht sollte auf der nächsten Versammlung gerügt und abgemahnt werden.

Vor einiger Zeit meine ich im Abendblatt gelesen zu haben, dass in einer Wohneigentümergemeinschaft ein Ehepaar nur eine Stimme hat, obwohl es zwei Wohnungen besitzt. Ist dem so?

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz gilt das Kopfprinzip. Jeder Eigentümer hat nur eine Stimme, auch wenn er mehrere Einheiten hält. Die Eigentümer können - zum Beispiel in der Teilungsvereinbarung - Abweichungen vom Kopfprinzip regeln. Oftmals wird vereinbart, dass sich das Stimmrecht nach den Miteigentumsanteilen richtet.

Experte: Volkmar Meyhöfer ( www.KlemmPartner.de )

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