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Ich bewohne mit meinen Kindern ein kleines Haus zur Miete, das nun verkauft werden soll. Muss ich eine Kündigung akzeptieren, und wie lange ist die Kündigungsfrist? Meine Kinder gehen in der Nähe zur Schule und würden nur ungern wechseln. Außerdem ist eine höhere Miete für mich kaum tragbar.

Wenn das Haus verkauft wird, übernimmt der neue Eigentümer als neuer Vermieter den Mietvertrag. Der Rechtsgrundsatz "Kauf bricht nicht Miete", der gesetzlich in § 566 BGB verankert ist, schützt Sie und Ihre Familie. Weder der jetzige noch der neue Vermieter können aus diesem Grund kündigen. Wenn ein Vermieter eine Neubebauung plant, kommt für diesen die Möglichkeit der Verwertungs- oder auch Abrisskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) in Betracht. Sie sollten sich wegen Ihrer Interessen rechtlich beraten lassen. Die Kündigungsfrist hängt von Ihrer Nutzungsdauer ab (§ 573c BGB).

Mein verstorbener Mann hat 1975 eine Wohnung gemietet, in der ich wohne. 1980 hat er auf dem gleichen Grundstück eine Garage angemietet, da hieß der Vermieter aber anders. Jetzt will man mir diese Garage kündigen.

Bei getrennt abgeschlossenen Mietverträgen über die Wohnung und die Garage wird zwar vermutet, dass sie rechtlich selbstständig sind. Da die Garage aber auf dem gleichen Grundstück liegt, wird ein rechtlicher Zusammenhang angenommen, sodass eine Kündigung der Garage unzulässig ist.

Experte: Rechtsanwalt Michael Assmann ( www.rka-law.de )

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