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An unserer Eigentumswohnanlage befindet sich die Zuwegung zu den angrenzenden Nachbareingängen. Es wurde eine entsprechende Baulast zugunsten der Nachbargebäude eingetragen. Wir, als Baulastgeber, übernahmen bislang alle für diese Zuwegung anfallenden Kosten. Können wir nicht eine Beteiligung der anderen einfordern?

Baulasten begründen regelmäßig keine privatrechtlichen Rechte oder Pflichten. Dazu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung oder einer Grunddienstbarkeit. Wenn in Ihrem Fall nur eine Baulast besteht, die lediglich öffentlich-rechtlich die Erschließung zu den Nachbargebäuden sichert, besteht nicht ohne Weiteres ein Anspruch der Bewohner aus den Nachbargebäuden, die Zuwegung zu benutzen. Sie können dann ggf. eine Benutzung verweigern oder davon abhängig machen, dass diese mit Ihnen einen entsprechenden Nutzungsvertrag schließen, der eine Beteiligung an den Kosten vorsieht.

Wir bewohnen eines von sechs Reihenhäusern, an dessen Ende sich die Stellplätze aller Parteien befinden. Einer der Bewohner stellt seine Mülltonnen dort so ab, dass wir mit unserem Auto kaum vorbeikommen. Was können wir tun?

Nach Ihren Ausführungen haben Sie einen Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung ihres Wegerechts und auf Beseitigung der Mülltonnen (§§ 1027, 1004 Abs. 1 BGB). Diesen Anspruch können Sie auch gerichtlich durchsetzen.

Expertin: Katharina Feddersen, RA für Baurecht Kanzlei Graf von Westphalen ( www.gvw.com )

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