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Nachdem meine Lebenspartnerin und ich in einem Reihenhaus mit zwei Wohneinheiten zuerst nur die obere Wohnung bewohnt haben, habe ich nach unserer Heirat auf meinen Namen die untere Wohnung dazu gemietet. Grundlage sind jetzt zwei Mietverträge, die jeweils auf den Namen des anderen laufen. Unser Vermieter hat seitdem den Flur und das Treppenhaus in den einen Vertrag miteingerechnet. Er begründet dies mit der gemeinsamen Nutzung der Wohnung. Ist das korrekt?

Die Frage ist nicht einfach zu beantworten, da es sich formal betrachtet weiterhin um zwei selbstständige Wohneinheiten handelt, die jede für sich eine eigene Haushalts- und Lebensführung ermöglichen. Auch dadurch, dass aus der früheren Lebenspartnerschaft nunmehr eine Ehegemeinschaft geworden ist, ist der jeweils andere Ehegatte nicht in den Mietvertrag des anderen eingetreten.

Die Mietverträge unterliegen ihrem eigenen rechtlichen Schicksal. Nach alldem erscheint die Einberechnung von Flur und Treppenhaus rechtswidrig, und Sie dürften als Mieter der unteren Wohnung unter Beachtung verjährungsrechtlicher Aspekte einen Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Miete haben.

Etwas anderes ist dann anzunehmen, wenn Treppenhaus und Flur von Ihnen in einer Art und Weise "mitbenutzt" werden, wie dies üblicherweise nur für angemietete Räumlichkeiten gilt - etwa durch Aufhängen von Bildern, Aufstellen von Schränken.

Experte: Rechtsanwalt Ingo Lill ( www.lill-law.de )

Seine Antwort auf "Stimmrecht in der WEG" unter www.abendblatt.de/leserfragen

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