Auch für ein leer stehendes Ferienhaus ist die GEZ-Gebühr in voller Höhe zu entrichten. Der Vermieter darf jedenfalls keine zeitlich beschränkte Anmeldung nur während der Gäste-Belegung vornehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschieden (Az. 4 LC 141/10). Im konkreten Fall hatten die Eigentümer in Zeiten der Nicht-Vermietung den Fernseher aus dem Haus genommen, um die Einbruchsgefahr zu mindern.