Auch Laube und Schuppen unterliegen gesetzlichen Auflagen. Rücksprache mit Nachbarn ist ratsam

Wenn im Sommer das Leben hauptsächlich im Garten stattfindet, wird dort vielerorts auch fleißig gebaut. Die Laube bekommt eine überdachte Terrasse, die Gartengeräte ein Holzhäuschen, und auch der Plan einer eigenen Blockhaussauna wird realisiert. Allen Maßnahmen setzt das öffentliche Baurecht jedoch oft Grenzen.

So muss auch im Garten das im Baugesetzbuch geregelte Planungsrecht der jeweiligen Länderbauordnung beachtet werden. "Informieren Sie sich in jedem Fall über die Bebauungsmöglichkeiten vor dem Bau oder dem Kauf eines Schuppens", rät Jonny Laudan, stellvertretender Fachamtsleiter der Bauprüfabteilung Hamburg-Nord. "Auch ein baugenehmigungsfreier Schuppen muss mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar sein. Nichts ist ärgerlicher, als wenn die neue Errungenschaft der Beginn einer Nachbarschaftsstreitigkeit ist."

Die Bauordnung ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. So sind in Hamburg eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 Kubikmeter umbauter Raum je zugehörigem Haupthaus freigestellt. Dies gilt auch für Garagen mit einer Wandhöhe bis zu drei Meter und einer Bruttogrundfläche bis zu 50 Quadratmeter. Keine Genehmigung notwendig ist auch bei Überdachungen von Terrassen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis zu drei Meter. Dies schließt Hauseingangsüberdachungen ein. In Niedersachsen liegt die Grenze für baugenehmigungsfreie Bauten sogar bei 40 Kubikmetern. Diese Bestimmungen gelten allerdings nur, wenn "Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten" sind.

Relativ einfach ist es, wenn der Bau in einer Kolonie mit Pachtgärten steht, für die das Bundeskleingartengesetz gilt. Dann ist eine Gartenlaube mit höchstens 24 Quadratmeter Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Aber auch hier ist vorgeschrieben, dass die Laube "nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet" sein darf. "Für sie darf man nicht seine Wohnung aufgeben", sagt Norbert Franke, Präsident des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde (BDG). Werden diese Bestimmungen eingehalten, kann der Gartenbesitzer loslegen.

"In einer Kolonie ist allerdings die Rücksprache mit dem Vereinsvorstand notwendig. Mit ihm zusammen legt man den Standort fest", sagt Dirk Sielmann, Geschäftsführer des Landesbundes der Gartenfreunde in Hamburg. "Denn es gilt, den Mindestabstand von 2,50 Meter zur Nachbargrenze einzuhalten", sagt Sielmann. So werde gewährleistet, dass der Abstand zwischen zwei Lauben immer mindestens fünf Meter betrage. Wer diese Regelungen nicht beachtet, läuft Gefahr, dass der Pachtvertrag gekündigt beziehungsweise die Laube abgerissen werden muss.

Mit dem Gesetz in Konflikt geraten kann man auch bei der Grenzbebauung im heimischen Garten. So sind in Hamburg eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten sowie Garagen mit einer Wandhöhe bis zu drei Meter und einer Gesamtlänge bis zu neun Meter an der Grundstücksgrenze zulässig. Das gilt allerdings nur, wenn die Gebäude auf einem Grundstück die Gesamtlänge von 15 Metern nicht überschreiten. "Im Klartext heißt das, dass kein beheizbares Wohnhäuschen auf der Grenze stehen darf", sagt Jonny Laudan. Gibt es eine Feuerstätte oder einen Raum für den dauerhaften Aufenthalt, muss mindestens drei Meter Abstand zum Zaun des Nachbarn eingehalten werden. Erlaubt sind aber hier Geräteschuppen und Lauben zum Schutz vor der Witterung.

Festzuhalten gilt, dass das Baurecht nicht zwischen einem festen Gebäude und einem mobilem Unterstand unterscheidet. So ist ein dauerhaft aufgestellter Bauwagen in der Regel baugenehmigungspflichtig. Dies gilt möglicherweise auch für das Gartenhaus aus dem Baumarkt. Der Verband Privater Bauherren (VPB) rät Hausbesitzern daher: "Schon bei der Bestellung sollte man sich die Bauantragsunterlagen aushändigen lassen oder im Vorwege mit einem Prospekt direkt zur Behörde gehen." Zur Sicherheit sollte man auch den Nachbarn informieren. Wenn der keine Einwände erhebt, sei das schon die halbe Miete. Denn wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter.