Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen.

In unserer Wohnanlage hat 2002 ein Eigentümer in seine Wohnung neue Fenster einbauen lassen. Er verlangt, dass die Gemeinschaft ihm diese Kosten erstattet. Dabei haben wir anderen Eigentümer diese Maßnahmen auch selbst bezahlt. Die WEG ist sich einig, dass sie weiter so verfahren will. Doch der Miteigentümer zahlt weder Umlagen noch Nachforderungen, sondern verrechnet diese mit seiner Forderung. Wie ist die Rechtslage?

Das Thema Fensterinstandsetzung hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2000 klar entschieden: Wenn die Fenster Gemeinschaftseigentum sind und instand gesetzt werden müssen, kann die Gemeinschaft durch einen Beschluss dies nicht rechtssicher ändern. Es sei denn, alle Eigentümer einigen sich auf eine Änderung der Teilungserklärung. Dem müssen alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer zustimmen und dies auch notariell bekunden. Bei einer kleinen WEG ist diese Möglichkeit schon häufiger aufgegriffen worden.

Ihr Mit-Eigentümer hat jedenfalls etwas getan, was die Gemeinschaft hätte tun müssen. Sie ist dadurch bereichert und somit erstattungspflichtig. Sofern die Gemeinschaft ihn wegen der offenen Wohngelder verklagen will, kann er diese Forderung entgegenhalten. Allerdings könnte hier die Frage einer Verjährung von Erstattungsansprüchen eine Rolle spielen. Der Gemeinschaft ist aber dringend zu raten, die Praxis zu ändern und über Erstattungen zu befinden. Der Verwalter hat die Pflicht, auf einen Wechsel der Praxis hinzuwirken.

Experte: Matthias Rose ( www.wentzel-dr.de )

Zusendungen von Fragen an: Wohnen.leben@abendblatt.de

www.abendblatt.de/leserfragen