Streit ist programmiert, wenn Elektrogitarre und Schlagzeug laut gespielt werden. Erst recht, wenn es sich dabei um die Mittagszeit handelt oder die Übungsstunden nach 20 Uhr stattfinden. Das Landgericht Berlin hat in so einem Fall klar bekräftigt, dass dadurch der Mietgebrauch der Mitmieter erheblich beeinträchtigt wird und gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen wird (Az. 65 S 59/10).

Dazu Peter Hitpaß, Sprecher des Verbands Norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW): "Rücksichtnahme ist hier das oberste Gebot. Mieter müssen die Regelungen in den Hausordnungen und im Mietvertrag beachten, die zumeist Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr und 20 und 7 Uhr vorsehen." In diesen Zeiträumen müssten alle Aktivitäten in Zimmerlautstärke ausgeübt werden.

Wer dagegen verstößt, muss mit Konsequenzen einschließlich einer Kündigung rechnen. Dies befand das Landgericht Düsseldorf (Az. 24 S 597/88). Im konkreten Fall hatte die Tochter eines Mieters, eine Musikstudentin, täglich - auch an Sonn- und Feiertagen - anderthalb bis zwei Stunden Klavier gespielt und Gesangsübungen gemacht. In einem anderen Fall entschied das Landgericht Freiburg (Az. 4 T 20/03), dass ein Schlagzeuger täglich zwei Stunden, aufgeteilt auf je eine Stunde vormittags und nachmittags, üben darf. Für einen Akkordeonspieler gilt dies von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 22 Uhr täglich für maximal eineinhalb Stunden (Landgericht Kleve, Az. 6 S 70/90). Ein Pianist darf seinen Flügel an Wochentagen hingegen nur bis 20 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen nur bis 19 Uhr traktieren, so das Landgericht Düsseldorf (Az. 22 S 574/89).