Wird am Bau gepfuscht, können Bauherren auch über die Gewährleistungsfrist hinaus Ersatzansprüche geltend machen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. 23 U 106/10) weist die Bausparkasse Schwäbisch Hall hin: Das Gericht gab einem Hauseigentümer recht, bei dem mangelhaft ausgeführte Putzarbeiten erst nach Ablauf der Haftungsfrist von fünf Jahren zutage traten.

Sechs Jahre nach Fertigstellung platzte an seiner Doppelhaushälfte an mehreren Stellen der Putz ab. Der Eigentümer forderte vom Bauträger, ihm die Kosten der Mängelbeseitigung zu ersetzen. Doch dieser lehnte dies ab, unter anderem mit dem Hinweis, eine einfache Tätigkeit wie das Verputzen müsse nicht überwacht werden.

Der vom Gericht beauftragte Bausachverständige sah dies anders: Hätte der Bauträger dem Handwerker auf die Finger gesehen oder die Ausführung der Arbeiten zumindest am Ende kontrolliert, hätte er den Mangel bemerken können. Auf dieser Grundlage entschieden die Richter: Der Anspruch auf Kostenerstattung für die Mängelbeseitigung ist nicht verjährt.