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I n unserer Eigentumsanlage mit 42 Wohnungen wurde bis 2010 der Kostenanteil für die Gartenpflege nach der Wohnungsgröße errechnet, so steht es auch in der Teilungserklärung. Ab 2011 werden nun alle Wohnungen einheitlich belastet. Die Eigentümer mit Kindern aus den größeren Wohnungen (bis 92 Quadratmeter) sind nun der Meinung, die kleinen Wohnungen (bis 48 Quadratmeter) müssen die gleichen Kosten tragen. Das sind etwa 45 Euro Mehrbelastung pro Wohnung im Jahr, müssen wir das akzeptieren?

Die Kosten für die Gartenpflege nach Miteigentumsanteilen beziehungsweise Wohnungsgrößen zu berechnen, entspricht dem Gesetz. Davon abweichende Umlageschlüssel für Betriebskosten können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss in einer Versammlung bestimmen.

Das Gesetz (§ 16 Abs. 3 WEG) sieht als Beispiel das Verbrauchs- beziehungsweise Verursachungsprinzip für eine gerechte Umlegung vor. Hier stellt sich die Frage, ob der Garten von allen Miteigentümern genutzt werden kann und wie sich die mögliche Nutzung konkret darstellt. Gegebenenfalls sollte der Punkt noch einmal auf die nächste Tagesordnung gesetzt werden, denn er könnte dem Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung und dem Benachteiligungsverbot widersprechen, wenn die gesamten Gartenpflegekosten nicht nach den jeweiligen Miteigentumsanteilen berechnet werden.

Experte: Rechtsanwalt Peter Ando Lindemann ( www.rathausmarkt-5.de )

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