Mehr Sicherheit für Vermieter bei gemeinsamer Unterzeichnung

Wenn eine Ehe zerbricht, zieht meist ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung aus. Ein typischer Streitpunkt ist dann, wer bei einer Mietwohnung die Miete weiterzahlen muss. Dabei gibt es einiges zu beachten. Bis eine Ehe geschieden werden kann, müssen Eheleute grundsätzlich ein Trennungsjahr hinter sich bringen. In dieser Zeit sollen sie nach dem Willen des Gesetzgebers prüfen, ob noch Chancen für eine Versöhnung bestehen. Sofern das Paar getrennt von Tisch und Bett lebt, kann das Trennungsjahr auch in der gemeinsamen Wohnung bewältigt werden. In der Praxis zieht aber einer aus. Spätestens dann bestehen wechselseitige Ansprüche auf Trennungsunterhalt.

Aber wer muss für die gemeinsame Wohnung aufkommen? Hierbei kommt es darauf an, wer Vertragspartner des Vermieters ist. Folgende Konstellationen sind denkbar:

1. Beide Eheleute haben den Mietvertrag unterschrieben. In diesem Fall sind beide sogenannte "Gesamtschuldner", haften also gemeinschaftlich gegenüber dem Vermieter für die Miete. Es spielt keine Rolle, wer von beiden ausgezogen ist. Der Vermieter kann sich aussuchen, wen der beiden er in Anspruch nimmt. "Dabei muss sich der Vermieter nicht auf die halbe Miete beschränken, vielmehr kann er von einem der Bewohner die volle Miete verlangen - notfalls eintreiben. Das wird er vorzugsweise bei dem tun, der solvent wirke oder einen festen Job habe, sagt die Rechtsanwältin Annette Mertens.

Dass ein Ex-Partner wegen Auszug von der Wohnung gar nichts mehr hat, ist unerheblich: "Der Mieter muss Miete zahlen, auch wenn er durch einen persönlichen Grund die Wohnung nicht nutzen kann", hat der Gesetzgeber in § 537 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Im Klartext: Beziehungsstress geht den Vermieter nichts an. Im Extremfall muss der ausgezogene Ex-Partner sogar die volle Miete überweisen.

Untereinander können die Noch-Eheleute einen Ausgleich verlangen (Paragraf 406 BGB). Die Mietpflicht endet erst, wenn die Wohnung von beiden gekündigt wird oder der Zeitvertrag regulär abläuft (LG Mönchengladbach, Az: 2 S 401/01; OLG Dresden, Az: 20W 631/02). Kann die Zustimmung für eine Kündigung erzwungen werden? Ja, aber nicht im Trennungsjahr. "Müsste die Wohnung aufgegeben werden, könnte dies eine Versöhnung erschweren. Anders ist es, wenn die Ehe ganz sicher geschieden wird", sagt Rechtsanwältin Mertens. Wurde der Antrag eingereicht (meist zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres), muss der verbliebene Ehegatte einer Kündigung zustimmen. Ist der Vermieter einverstanden, kann der Mietvertrag auch nur mit einem Mieter fortgeführt werden.

2. Nur einer der Eheleute hat den Mietvertrag unterschrieben.

Hat der ausziehende Partner den Vertrag geschlossen, kann er kündigen, ohne dass der andere zustimmt. Rechtsanwältin Mertens: "Da können böse Überraschungen drohen." In solchen Fällen sollte frühzeitig der Vermieter informiert werden, um eine Lösung zu finden. An einem langwierigen Zwangsräumungsverfahren hat kein Vermieter ein Interesse.

Ist der Zurückgebliebene der Vertragspartner des Vermieters, braucht er sich um die Wohnung keine Sorgen zu machen - muss allerdings die Miete alleine zahlen. Ist das Geld knapp, sollte schnellstmöglich Trennungsunterhalt gefordert werden, denn rückwirkend gibt es kein Geld.