Nachdem der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, dass Mieter, die bei ihrem Auszug zu Unrecht renoviert haben, von ihrem Vermieter Geldersatz verlangen können (Az. VIII ZR 302/07), fällte er nun folgendes Urteil: Dieser Anspruch verjährt sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses (Az. VIII ZR 195/10). Der Deutsche Mieterbund weist jedoch daraufhin, dass Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung erst nach drei Jahren verjähren. "Die Frist beginnt dann zu laufen, wenn der Mieter weiß, dass er Ersatzansprüche hat", heißt es.