"Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem Nachbarn nicht gefällt!" Dieses Zitat von Friedrich Schiller trifft besonders das Verhältnis von musizierenden Mietern und deren Nachbarn. Tonleitern und Gesangsübungen sind bei offenem Fenster im Frühling und Sommer für die Nachbarn einfacher zu hören als im Winter. Streit ist vorprogrammiert. Der Vermieter muss einerseits Mietern den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung erlauben. Dazu gehören Feiern und Musizieren. Andererseits muss er seine Mieter vor Lärmbeeinträchtigungen schützen. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen hin. Grundsätzlich darf der Mieter in seiner Wohnung musizieren, Radio hören und fernsehen, so urteilte der Bundesgerichtshof 1998 (Az. V ZB 11/98). Er muss jedoch die Regelungen in der Hausordnung beachten, die meist Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr und 20 und 7 Uhr vorschreiben.