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Hamburg. Wir wohnen in einem Haus mit drei Eigentumswohnungen, von denen uns die eine gehört, einem anderen Eigentümer die beiden restlichen. Eine davon bewohnt er selbst, die andere vermietet er, und wie wir jetzt erfahren haben, mit einem Stellplatz, der jedoch direkt an unsere Terrasse grenzt und zum Gemeinschaftseigentum gehört. Die Miete will er einfach in seine Tasche stecken. Wir wurden jedoch nicht um Zustimmung gebeten. Ist das so korrekt?

Wenn an der im Gemeinschaftseigentum stehenden und als Stellplatz genutzten Fläche kein Sondernutzungsrecht zugunsten einer der beiden anderen Eigentumseinheiten eingeräumt ist, darf der Miteigentümer über diese Fläche nicht (allein) verfügen und diese also auch nicht als Pkw-Stellplatz an seine Mieter vermieten. Die gleichwohl erzielten Mieteinnahmen stehen der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigem Verband zu.

Wir haben unsere Wohnung gekündigt, in der wir mehr als zehn Jahre wohnten. Sie wurde regelmäßig renoviert und ist in Pastelltönen gestrichen. Der Makler hat uns im Beisein des Vermieters bestätigt, dass ihr Zustand sehr gepflegt ist. Im Raum steht jetzt, ob wir sie streichen müssen. Im Mietvertrag steht, dass sie "hell dekoriert" zurückzugeben ist.

Das Mietobjekt ist in einem ordentlichen und vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Die Räume müssen dabei so beschaffen sein, dass der Vermieter bzw. der Nachmieter sie nach eigenem Geschmack selbst gestalten kann. Ob die gewählte Dekoration dies zulässt, ist eine Frage des Einzelfalls. Bei einer hellen Pastellfarbe spricht jedoch vieles dafür. Sofern im Laufe des Mietverhältnisses regelmäßig Schönheitsreparaturen durchgeführt wurden, die Mieträume nur übliche Gebrauchsspuren aufweisen und nicht übermäßig abgenutzt sind, dürfte eine Renovierungsverpflichtung nicht bestehen.

Experte: Hartmut von Rechenberg ( www.rechenberg-junker.de )

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