Erben mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie, können sie diese auch dann renovieren und vermieten, wenn sich nicht alle Erben einig sind. In solchen Fällen gilt der Grundsatz, dass bei Entscheidungen, die die Substanz oder den Ertrag der Immobilie sichern würden, die zustimmenden Erben nur die Mehrheit der Erbteile auf sich vereinen müssen. Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (XII ZR 210/05) verweist die Wüstenrot Bausparkasse. Dieser Grundsatz sei auch in Bezug auf die Kündigung eines Mietvertrags angewandt worden. Laut Gericht muss die Kündigung des Mietvertrags eine "ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme" darstellen, die also den Wert des Nachlasses und seine Erträge sichert oder steigert. Im entschiedenen Fall sei dies der Fall, so die Richter.