Der Bundesgerichtshof hat entschieden (VIII ZR 263/09), dass es ausreicht, wenn der Vermieter die Betriebskostenabrechnung einem Ehepartner zusendet und von diesem den Ausgleich aus der Betriebskostenabrechnung verlangt. Der Vermieter müsse die Abrechnung nicht auch noch an die Ehepartnerin richten bzw. die Abrechnung an beide Ehepartner adressieren. Grund hierfür sei, dass Mieter, die gemeinsam eine Wohnung anmieten, grundsätzlich für die Mietforderungen einschließlich Nebenkosten als Gesamtschuldner haften. Danach sei der Vermieter berechtigt, nach seinem Belieben jeden Mieter ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Die Übermittlung der Abrechnung an den Mieter diene nur dazu, die Fälligkeit der Nachforderung herbeizuführen.