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Wir haben im Garten unserer Eigentumsanlage zwei Stühle und einen kleinen Tisch unter unser Fenster gestellt, um dort bei schönem Wetter draußen sitzen zu können. Das wird uns nun von unserer Verwaltung verboten, da es sich um eine ungenehmigte Nutzung als Terrasse handelt. Wir sind der Meinung, dass wir als Mitbesitzer dieser Gemeinschaftsanlage auch das Recht haben, uns dort aufzuhalten. Wir schließen niemanden von der Nutzung dieses Gartenstückes aus, beanspruchen nichts für uns allein und haben baulich nichts verändert. Bitte raten Sie uns, ob wir dieses Verbot akzeptieren müssen oder nicht.

Ihre Verwaltung hat recht: Die Miteigentümer können von Ihnen die Entfernung von Tisch und Stühlen von der Gemeinschaftsfläche verlangen. Diese kann von allen Miteigentümern genutzt werden; das gibt Einzelnen aber nicht das Recht, diese Flächen für sich so zu nutzen, wie Sie es tun.

In unserer Wohnanlage ist laut Teilungserklärung mit jeder Wohnung ein Sondernutzungsrecht an einen Parkplatz verbunden. Jetzt muss die Rinne vor den Stellplätzen im Souterrain erneuert werden, die es bei den Freistellplätzen nicht gibt. Müssen sich alle Eigentümer an den Kosten beteiligen?

Ja, denn die Rinne ist Gemeinschaftseigentum. Nach dem Gesetz ist die Gemeinschaft zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums verpflichtet und trägt die Kosten.

Experte: Richarda Breiholdt ( www.breiholdt-voscherau.de )

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