“Geschäftliche Unerfahrenheit“ der Jugendlichen darf durch Werbung nicht unlauter ausgenutzt werden. Klingelton-Anbieter müssen künftig Gesamtkosten angeben.

KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat den Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Werbung verbessert: Unternehmen müssen bei Anzeigen für Handy-Klingeltöne einen Hinweis darauf geben, welche Gesamtkosten beim Herunterladen in der Regel anfallenden. Damit gab der BGH einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) statt. (Az: I ZR 125/03)

Die Verbraucherschützer hatten Werbung in Jugendzeitschriften kritisiert, bei der lediglich angegeben war, das Herunterladen der Klingeltöne auf das Handy koste je Minute 1,86 Euro. Hierüber hatte sich beim vzbv ein Jugendlicher beschwert, dem so Kosten von gut sieben Euro entstanden waren. Vor Gericht kritisierte der Verband, daß ohne Angaben dazu, wie lange der Vorgang in der Regel dauere, die tatsächlichen Kosten für den Klingelton unklar blieben. Dies könnten die Jugendlichen erst im Nachhinein auf ihrer Handy-Abrechnung erkennen.

Wie nun der BGH bestätigte, wird die "geschäftliche Unerfahrenheit" der Jugendlichen durch solche Werbung unlauter ausgenutzt. Bei Werbung, die sich gezielt oder überwiegend an Kinder und Jugendliche richte, sei dies wettbewerbswidrig und daher unzulässig. Die Anbieter müßten daher deutlich machen, welche Belastungen auf die Jugendlichen zukämen. Weiter betonte der BGH jedoch, daß deswegen nicht jede Werbung verboten sei, die gezielt versuche, Minderjährige zu beeinflussen. Die Werbung müsse aber berücksichtigen, daß Kinder und Jugendliche "die angepriesene Leistung in Bezug auf Bedarf, Preiswürdigkeit und finanzielle Folgen" nicht umfassend bewerten könnten.