Laut dem Urteil des BGH muss Google künftig Hinweisen einer beleidigten Person nachgehen und Texte gegebenenfalls löschen.

Karlsruhe/Hamburg. Der Bundesgerichtshof hat die Pflicht für die Internetplattform Google verschärft, beleidigende Inhalte in Blogs zu löschen. Nach dem BGH-Grundsatzurteil vom Dienstag muss Google den Einwänden einer beleidigten Person nachgehen und an den Blog-Betreiber weiterleiten. Legt der Autor der ehrverletzenden Behauptungen keine Belege vor, muss Google die Passagen löschen.

Kann der Blogger dagegen seine Behauptungen beweisen, muss Goolge diese wiederum der betroffenen Person weiterleiten. Nur wenn die erneut die Unwahrheit der Behauptungen belegen kann, muss Google löschen.

In dem jetzt entschiedenen Fall ging es um einen Geschäftsmann, dem in einem von Google zur Verfügung gestellten Internet-Blog unter voller Namensnennung die Bezahlung von Sexclubrechnungen mit der Firmenkreditkarte vorgeworfen worden war. Der Betroffene bezeichnete die Behauptungen als falsch, der Autor des Blogs arbeitete allerdings anonym. Google leitete die Beanstandung an den Blogger weiter, der seine Eintragung jedoch nicht änderte. Daraufhin verklagte der Geschäftsmann Google auf Unterlassung.

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Die Internetplattform Google mit Sitz in Kalifornien wollte den Fall nach amerikanischem Recht entschieden haben. Das lehnte der BGH jedoch ebenso ab wie zuvor das Oberlandesgericht Hamburg. Der Blog sei in Deutsch verfasst worden und habe sich auch inhaltlich an deutsche Leser gewandt. Der betroffene Geschäftsmann habe deshalb berechtigt die Anwendung deutschen Rechts verlangt.

Google machte weiter geltend, dass es nicht Autor der Behauptung sei und als technisches Unternehmen nicht hafte. Der BGH bestätigte zwar, dass Google nicht Mittäter der Persönlichkeitsrechtsverletzung sei, aber bei Verletzung seiner Prüfpflicht als Störer hafte.

Erstmals legte der zuständige VI. Zivilsenat die Prüfpflichten von Google genau fest. Danach muss ein Betroffener zunächst bei Google konkrete Einwände erheben, aus der sich die Persönlichkeitsrechtsverletzungen in einem Blog ergeben. Die Beanstandung muss Google regelmäßig an den Blog-Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterleiten. Bleibt diese in angemessener Frist aus, besteht für Google eine Löschpflicht.

Zur Feststellung der Löschpflicht wies der BGH den Fall jetzt an Hamburg zurück. Bisher seien keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Blogger Belege vorgelegt hatte. Fehlte es daran, ist die Behauptung zu löschen. Kann der Blogger dagegen die Bezahlung der Sexclubrechnung auf Firmenkosten belegen, könnte die Passage im Netz bleiben. Der Geschäftsmann müsste dann wiederum Belege zur Entkräftung der Behauptung vorlegen.