Rentner verliert durch Weitergabe von Transaktionsnummern 5.000 Euro. Das Urteil ist jedoch möglicherweise noch nicht endgültig.

Karlsruhe. Wenn Bankkunden im Online-Banking auf Betrüger hereinfallen und ihre Geheimnummern weitergeben, haften sie für ihre Schäden. So entschied am Dienstag der Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Ein Rentner aus dem Raum Düsseldorf verlor damit endgültig 5.000 Euro. Er war einer angeblichen Aufforderung seiner Bank gefolgt und hatte zehn seiner Transaktionsnummern (TAN) weitergegeben.

Der Bankensenat des BGH beurteilte das als Fahrlässigkeit des Kunden, weil die Bank vor solchen Missbräuchen gewarnt hatte. Das Haftungsrisiko liege deshalb bei dem Rentner. Der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers sagte: „Der Kläger hat die im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen, indem er zehn TANs gleichzeitig weitergab.“

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Im Jahr 2008 war auf der offiziellen Website der Bank eine täuschend echt aussehende Aufforderung erschienen, die zehn Geheimzahlen für Online-Überweisungen weiterzugeben, doch hatten Betrüger die Nachricht dort platziert. Dem Mann wurde darin mitgeteilt, dass das System erst wieder funktioniere, wenn er zehn seiner TANs weitergegeben habe. Diese Geheimzahlen sind erforderlich, um Überweisungen im Online-Banking durchzuführen.

Die Bank hatte auf ihrer Homepage zwar vor solchen Fallen gewarnt und ihren Kunden mitgeteilt, dass sie niemals die Herausgabe mehrerer Geheimzahlen verlange. Der Rentner folgte jedoch der Aufforderung. Drei Monate später wurden 5.000 Euro von seinem Konto auf eine griechische Bank überwiesen, die Empfänger konnten nicht ermittelt werden.

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Der Rentner verlangte von seiner Bank das Geld zurück, die sah aber den Kunden in der Verantwortung. Bereits vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Düsseldorf verlor der Rentner den Prozess. Der BGH bestätigte die Entscheidungen jetzt in letzter Instanz.

Allerdings könnte das Urteil nicht endgültig sein. Denn durch europäische Richtlinien wurde der Verbraucherschutz Ende 2009 verbessert. Der Kunde haftet nur noch bei grober Fahrlässigkeit, nicht mehr bei einfacher Fahrlässigkeit. Ob die Banken ab 2010 in Neufällen stets haften, wenn Kunden auf täuschend echt aussehende Mitteilungen hereinfallen und Geheimdaten weitergeben, ist noch offen. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XI ZR 96/11)

Mit Material von dapd