Gesetzlich Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine sogenannte Hochton-Therapie. Dies geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Aachen hervor. Über die allgemeine Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Therapie lägen keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vor (AZ: S 2 KR 1/09). Geklagt hatte eine Patientin mit einer Nervenerkrankung. Ihre Beschwerden hätten sich durch die Therapie gebessert.