Auch wenn das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist, sollte man einen Blick in die Lücke werfen: Blockiert man einen Kanaldeckel, kann das Ärger geben. Denn § 12 Absatz 3 Nr. 4 StVO verbietet das Parken auf Kanaldeckeln in Gehwegen explizit. Das Verbot gilt auch, wenn Schilder das Parken dort grundsätzlich erlauben. Denn bei einem Notfall – sei es ein Wasserrohrbruch oder ein Gasleck – müssen die jeweiligen Einsatzkräfte schnell auf die Leitungen zugreifen können. Werden sie von einem parkenden Auto behindert, können sie es abschleppen lassen.