Autokäufer können generell nicht davon ausgehen, dass ein privater Verkäufer die Korrektheit des Tachostandes überprüft hat. Das gilt allerdings nicht, wenn die Laufleistung im Kaufvertrag als „Zusicherung des Verkäufers“ eingetragen worden ist – laut Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg (Az.: 1 U 65/16). Wird später eine Tachomanipulation festgestellt, kann der Käufer einen solchen Vertrag annullieren. Der Verkäufer muss das Auto dann zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen, auch dann, wenn er nichts vom Betrug mit dem Kilometerstand wusste.