Wer wissen will, in welchem Zustand das Fahrzeug ist, sollte beim Händler kaufen

Auf den ersten Blick sieht der Wagen toll aus. Der Lack glänzt, die Räder sind gewaschen und der Innenraum riecht frisch. Doch irgendetwas stimmt beim Fahren nicht. Der Wagen macht komische Geräusche, klappert beim Anfahren und zittert beim Bremsen. Nach dem Check beim Händler weiß der Fahrer: Er hat einen Unfallwagen gekauft – und wusste von nichts.

Ein verdeckter Unfallschaden liegt vor, wenn eine bekannte oder reparierte Crashfolge dem Autokäufer verschwiegen wird. Wird der nicht vom Käufer entdeckt, fliegt der Schwindel spätestens bei einer Gebrauchtwagenuntersuchung auf. Die bieten manche Werkstätten, Prüforganisationen oder Automobilclubs an. „Nicht jeder Unfallschaden wird aber aufgedeckt, was letztlich auch bedeutet, dass man sich nicht komplett davor schützen kann“, sagt Klaus Heimgärtner, Rechtsexperte beim ADAC. Er empfiehlt deshalb eine Untersuchung durch eine fachkundige Person noch vor dem Kauf.

„Die bietet sich für Laien an, um zumindest schwerere Schäden feststellen zu können.“ Schwierig, wenn der Schaden nach dem Kauf entdeckt wird

Philipp Heise, Kfz-Experte beim Auto Club Europa (ACE), traut versierten Laien zu, einige Schäden selbst zu entdecken. Mit einem Lackdichteprüf­gerät können sie beispielsweise herausfinden, ob ein Bereich gespachtelt oder nachlackiert wurde. „Das kann schon ein gutes Indiz auf einen Unfallwagen sein“, sagt er. Wer sich das nicht zutraut, solle das Auto einem Gebrauchtwagencheck unterziehen lassen. Das kostet etwa 100 Euro und bietet eine gewisse Sicherheit. „Eine andere Möglichkeit: Serviceheft zeigen lassen und die Werkstatt nach bekannten Defekten oder Unfällen fragen.“

Hinweise können auch die Schrauben in den Bauteilen im Kofferraum oder an der Motorhaube sein: Sind die schon gedreht worden oder noch vollständig in Wagenfarbe lackiert? Auch ungleichmäßige Spaltmaße erkennen fachkundige Autofahrer selbst. Für den absoluten Laien sei eine genaue Untersuchung eines Autos aber schwierig.

Problematisch wird es, wenn der verdeckte Schaden erst nach dem Kauf entdeckt wird. Vor allem, wenn der Käufer das Fahrzeug von einem privaten Verkäufer erworben hat und im Kaufvertrag die Sachmängelhaftung ausgeschlossen war. „Dann kommt ein Anspruch gegen den Verkäufer nur in Betracht, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt“, sagt Heimgärtner. Dann muss der Käufer nicht nur das Vorliegen des Unfallschadens beweisen, sondern auch, dass der Verkäufer davon wusste.

Sicherer sei es deshalb, das Auto von einem Unternehmer oder Händler zu kaufen. Denn dann muss der Käufer innerhalb der Sachmängelhaftungsfrist nur feststellen, dass ein solcher Schaden und damit ein Mangel am Kraftfahrzeug gegeben ist. „Auf das Wissen des Verkäufers kommt es dabei nicht an. Ein Mangel in Form eines Unfallschadens berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag“, sagt Heimgärtner. Die Frist liegt gesetzlich bei zwei Jahren, werde aber vertraglich zulässig meist auf ein Jahr verkürzt. ACE-Rechtsexperte Hannes Krämer rät dazu, dann den Verkäufer sofort mit dem Schaden zu konfrontieren. „Sollte die Unfalleigenschaft verschwiegen worden sein, besteht die Möglichkeit, den Kaufvertrag anzufechten oder gegebenenfalls den Kaufpreis zu mindern“, sagt er. Dabei sei allerdings Verhandlungsgeschick gefragt.

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gibt es keinen hundertprozentigen Schutz. „Deshalb ist es wichtig, dass sich Interessenten viel Zeit nehmen und alles ausreichend prüfen“, so Krämer. „Lieber hier mehr Zeit investieren und sich damit später Ärger sparen.“ Auch er rät zu einem umfassenden Gebrauchtwagencheck. Anders sieht es bei Miet- und Carsharing-Fahrzeugen aus. Ein Kontrollgang sollte möglich sein. „Bei Miet- oder Carsharing-Fahrzeugen ist jedem Nutzer zu raten, vor Übernahme des Kfz das Fahrzeug ­genau zu besichtigen“, sagt Heimgärtner. Das ist wichtig, um zu vermeiden, dass der Entleiher später mit Forderungen über einen angeblich in der Miet- oder Nutzungszeit entstandenen Schaden konfrontiert wird.