Hamburg. Fehlt eine solche Klausel, kann der Versicherer die Leistungen kürzen oder kommt unter Umständen für Schäden gar nicht auf.

Mit Tempo 130 und stark abge­fahrenen Reifen auf der Autobahn unter­­­wegs – so ein Verhalten ist grob fahrlässig. Passiert dann ein Unfall, muss die Kasko-Versicherung nicht in jedem Fall für Schäden aufkommen. Deshalb sollten Autofahrer bei der Tarifsuche der Kfz-Kasko-Versicherung darauf achten, dass der Versicherer auch bei grober Fahrlässigkeit, also schwerem Fehlverhalten des Versicherten, zahlt. Eine entsprechende Klausel sollte im Vertrag nicht fehlen, rät die Stiftung Warentest in Berlin. Sie lautet etwa: „Wir verzichten auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Schadens“.

Fehlt eine solche Klausel, kann der Versicherer die Leistungen kürzen oder kommt unter Umständen für Schäden gar nicht auf, wenn der Versicherte besonders unachtsam war. Das gilt auch für Hausrat-, Reisegepäck- oder Wohngebäude-Versicherungen. Die Kfz-Haftpflicht- und die private Haftpflicht-Versicherung müssen hingegen auch bei grober Fahrlässigkeit voll zahlen.

Klausel hilft nicht immer

Typische Beispiele für Fälle von grober Fahrlässigkeit sind etwa, wenn man zu Hause eine Kerze anzündet und dann den Raum verlässt. Oder eine Wunderkerze neben einem Weihnachtsbaum anzündet. Wichtig zu wissen: Die Klausel hilft nicht immer. Das gilt zum einen, wenn der Versicherte seine Vertragspflichten verletzt – also etwa wenn ein Eigentümer seine Wasserleitungen nicht vor Forst schützt und dann durch einen Rohrbruch ein Wasserschaden entsteht. Zum anderen, wenn ein Fahrer zum Beispiel Alkohol oder Rauschmittel konsumiert und dann einen Unfall verursacht. Dann werden häufig Gerichte entscheiden, ob der Versicherer den Schaden erstatten muss.