Wenn ein Auto auch bei spritsparendster Fahrweise deutlich mehr verbraucht als vom Hersteller angegeben, kann der Kunde die Rückabwicklung des Kaufs verlangen. Denn echter Mehrverbrauch gilt als wesentlicher Mangel. „Dazu gibt es höchstrichterliche Entscheidungen, die besagen, dass so ein Mangel ab zehn Prozent Mehrverbrauch vorliegt“, sagt Jens Dötsch aus Andernach, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Er rät, den Mehrverbrauch genau zu dokumentieren und Beweise zu sammeln. „Das können etwa Fotos vom Bordcomputer mit dem Durchschnittsverbrauch oder Fahrtenbücher sowie Tankquittungen sein.“ Dabei gilt es, die jeweils anteiligen Streckenabteile wie Stadt, Land und Autobahn genau aufzuschreiben.

Haben Verbraucher mit diesen Unterlagen keinen Erfolg beim Händler, können sie Klage einreichen. Dötsch rät den Käufern, zuvor in Absprache mit dem Anwalt bei Gericht ein sogenanntes selbstständiges Beweisverfahren zu beantragen. Der Vorteil: Es geht wesentlich schneller. Denn ohne mündliche Verhandlung kann das Gericht einen Gutachter bestellen. Der sichert die Beweise, indem er das Auto auf einem Rollenprüfstand unter die Lupe nimmt. „Dort misst er unter den Bedingungen, die der Hersteller bei seinen Angaben zugrunde legt“, so Dötsch. Kommt es zu einer Rückabwicklung, wird vom damaligen Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung abgezogen, erklärt der Rechtsanwalt. Die Regelverjährung für so eine Rückabwicklung beträgt drei Jahre. „Maßgeblich dabei ist nicht das Alter des Autos, sondern der Kaufzeitpunkt“, so Dötsch. Das gelte für Gebraucht- und Neuwagen.