Legt der Händler keinen Termin fest, kann man als Kunde nach sechs Wochen eine Frist setzen

Kommt es beim Neuwagenkauf zu Lieferverzögerungen, müssen Kunden erst einmal Geduld mitbringen. Denn in der Regel sichern sich die Händler ab und geben keine konkreten Lieferdaten an, erklärt Rechtsanwalt Martin ­Diebold von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). „Sie nennen oft nur eine Kalenderwoche, weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass diese Angabe unverbindlich ist.“

Doch nach Ablauf einer angemessenen Zeit können Kunden aktiv werden. „Nach ungefähr sechs Wochen könnte man dem Händler eine Frist setzen und ihn auffordern, den Wagen innerhalb dieser zu liefern“, erklärt Diebold. Diese Frist sollte dann etwa bis zu vier Wochen betragen. Platzt ein bereits ­zugesagter Liefertermin oder eine Werksabholung, setzt man diese Frist sofort nach dem Verstreichen.

Danach hat der Kunde in beiden Fällen rein rechtlich die Möglichkeit, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären und sogar Schadenersatz zu fordern. Letzteres gilt aber nur dann, wenn die Schuld für die Verzögerungen beim Vertragspartner liegt – und nicht etwa bei einem Zulieferer. Wie die Schuldfrage etwa im aktuellen Fall von VW zu ­beurteilen wäre, bliebe noch zu klären.

Der Hersteller musste infolge eines Streits mit einem Zulieferer im Wolfsburger Stammwerk die Bänder für den Golf anhalten. Erst gestern einigten sich die Parteien auf eine weitere Belieferung (siehe Wirtschaft).