An Karfreitag und Ostermontag gelten im Straßenverkehr nicht immer die Feiertagsregelungen

Karfreitag ist zwar ein Wochentag, aber ein gesetzlicher Feiertag. Trotzdem sollten Autofahrer sich nicht ­darauf verlassen, dass dann auch Feiertagsregelungen gelten. Denn ob die Zusatztafeln unter Geschwindigkeits- oder Parkschildern, die „Mo–Fr“, „werktags“ oder „an Sonn- und Feiertagen“ lauten, gelten oder nicht, ist nicht immer für den Laien ersichtlich. Der Auto Club Europa (ACE) klärt über die wichtigsten Schilder auf.

Ein Tempolimit mit dem Zusatzschild „Mo–Fr, 16–18 Uhr“ gilt an Karfreitag oder Ostermontag, weil hier der Feiertag auf einen Wochentag fällt. In Gerichtsentscheidungen wird vor allem auf den Schutzzweck der Regelungen abgestellt. Beim Parken ist es anders: Die Zusatzschilder zum Parkverbot „Mo–Fr“ gelten nicht an Wochentagsfeiertagen. Am Karfreitag darf man dort also parken, zumindest wenn nicht explizit „auch an Feiertagen“ darunter steht. Die Rechtsprechung differenziert hier zwischen dem ruhenden und dem fließenden Verkehr.

Häufig Anlass für Ärger ist das ­Zusatzschild „werktags“. Es umfasst neben den Wochentagen Montag bis Freitag auch den Sonnabend. Hier sind nur Sonntage und gesetzliche Feiertage ausgenommen. Das Zusatzschild „an Schultagen“ ist kein bundesweit geltendes Verkehrszeichen, wird also nur in manchen Bundesländern verwendet. Autofahrer sollten sich vergewissern, ob an dem Tag schulfrei ist – oder sich vorsichtshalber einfach an das Schild halten.