Ein schlechter Zustand der Straße allein begründet keine Haftung der Kommune. Kann eine Kommune nachweisen, dass sie die Straßen regelmäßig kontrolliert, müssen Autofahrer einen Schaden im Zweifel auf eigene Kosten beheben. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az.: 9 U 188/13)., auf die der ADAC hinweist.

In dem verhandelten Fall befuhr ein Autofahrer eine Straße, deren Belag offensichtlich in einem sehr schlechten Zustand war. Der Fahrer durchfuhr ein Schlagloch, sein Auto wurde beschädigt. Den Schaden wollte der Autofahrer von der Stadt erstattet bekommen. Die Tatsache, dass eine Straße in einem offensichtlich nicht verkehrssicheren Zustand sei und keine Warnhinweise vorhanden waren, begründe einen Schadenersatzanspruch. Die Kommune wies die Ansprüche zurück. Sie sei ihrer Kontrollpflicht regelmäßig nachgekommen. Das Kammergericht entschied gegen den Autofahrer. Die Stadt habe nachweisen können, dass regelmäßige Kontrollen stattgefunden haben. Das Schlagloch hätte sich nachweislich auch nach der letzten Kontrolle entwickeln können. Somit sei auch nicht notwendigerweise eine Beschilderung erforderlich gewesen. Erst wenn feststehe, dass ein verkehrsunsicherer Zustand nicht erkannt, nicht zeitnah behoben oder nicht ordnungsgemäß beschildert wurde, komme eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht.