Weil eine Autofahrerin ihr Auto auf einem Behindertenparkplatz parkte und den Behindertenausweis ihres Sohnes auslegte, obwohl er nicht dabei war, verurteilte das zuständige Amtsgericht sie wegen „Missbrauchs von Ausweispapieren“. Dagegen wehrte sich die Mutter mit Erfolg. Nach Ansicht des OLG fehlte es an einer Identitätstäuschung. Bei einem solchen Ausweis gehe es nicht darum, zu behaupten, man sei die im Ausweis benannte Person, zitiert der Deutsche Anwaltverein aus dem Urteil. Schließlich dürfe die Mutter den Ausweis nutzen, wenn sie ihren Sohn fahre (AZ: 2 Ss 349/13).