Ist bei einem am Straßenrand parkenden Auto die Tür geöffnet, muss ein Vorbeifahrender Abstand halten. Beschädigt er die Tür, haftet er hälftig für den Schaden. Nach Ansicht des OG Frankfurt macht es einen Unterschied, ob jemand gegen eine offen stehende oder eine sich öffnende Fahrzeugtür fährt (Az. 16 U 103/13). Der Fahrer hätte der offenen Tür ausweichen müssen. Den Geschädigten traf die Pflicht, Vorsicht gegenüber dem Verkehr walten zu lassen. Für das Gericht wogen beide Verstöße gleich.