Die Nennung „viele Mängel“ im Kaufvertrag für Gebrauchtwagen reicht für Händler nicht, um Gewährleistung zu verweigern. Ein Käufer hatte für 6000 Euro einen VW Polo erworben und forderte nach eineinhalb Jahren Mangelbehebung. Zu Recht, entschied das Gericht (Az.: 4 U 20/12). Die Klausel sei ein unzulässiger Gewährleistungsausschluss, da sie zu pauschal formuliert sei. Der Händler hätte die Mängel genau beschreiben müssen.