Autofahrer können auch dann ihren Führerschein verlieren, wenn sie stockbetrunken zu Fuß unterwegs sind. Allerdings muss dafür verkehrsmedizinisch geklärt sein, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Alkoholabhängigen handelt. Nur dann fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr und die Fahrerlaubnis ist umgehend zu entziehen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Im vorliegenden Fall fragte ein stark angetrunkener Mann an einer vielbefahrenen Straße die Autofahrer, wieso diese in seinem Wagen säßen. Passanten, die befürchteten, er könne völlig unkontrolliert auf die Straße laufen, alarmierten die Polizei, die dann bei ihm rund drei Promille Alkohol im Blut feststellte. Außerdem fanden die Beamten am Ort des Geschehens den Autoschlüssel des Mannes, den er dort offensichtlich verloren hatte.
Die Fahrerlaubnisbehörde veranlasste ein verkehrsmedizinisches Gutachten, das aber zu keinem eindeutigen Ergebnis kam. Deshalb wurde ein zusätzliches psychologisches Fahreignungsgutachten angeordnet, dem sich der Mann jedoch verweigerte. Folge war der sofortige Entzug des Führerscheins. Aus Sicht der Richter zu Unrecht. Um dem Betroffenen seine Fahrlizenz zu entziehen, hätte ein vollständiges medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ihm die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr fehlt.
(HA)