Ein Autokäufer kann einen fehlerhaften Neuwagen auch dann zurückgeben, wenn er zuvor Reparaturen verlangt hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Er hob damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auf.

Nach dessen Einschätzung hatte der Käufer sein Rückgaberecht verwirkt, als er sich einverstanden erklärte, die Mängel an seinem Neuwagen reparieren zu lassen. Die Tatsache, dass die Reparaturen kaum wahrnehmbar gewesen seien, spiele dabei keine Rolle. Diese Auffassung ist für die obersten Richter nicht haltbar. "Der Käufer eines Neuwagens kann grundsätzlich erwarten, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht", heißt es in ihrem Urteil. Andernfalls würde das für ihn einen deutlichen wirtschaftlichen Verlust bedeuten. Und mit der verlangten Mängelbeseitigung verzichte der Käufer nicht auf die mit der Bestellung vereinbarte Fabrikneuheit des Autos, stellten die Karlsruher Richter fest.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann Ende 2009 einen BMW für 39.000 Euro gekauft. Als er Schäden im Lack und an der Karosserie des Fahrzeugs feststellte, verweigerte er die Annahme. Die darauf erfolgten Reparaturen entsprachen nicht dem Neuwagenstandard, was auch ein Gutachter bestätigte. Als der Autoverkäufer weitere Nachbesserungen ablehnte, trat der Mann vom Kauf zurück und forderte seine Anzahlung zurück.