Wer Wechselreifen kauft, die sich dann als mangelhaft herausstellen, kann diese nicht einfach zurückgeben und auf Rückerstattung des Kaufpreises bestehen. Der Käufer muss dem Händler die Möglichkeit einräumen, den Fehler mittels Austausch zu beheben. Das gilt auch dann, wenn das einige Zeit in Anspruch nimmt und er die Reifen gar nicht mehr benötigt, weil er inzwischen nicht mehr im Besitz des Fahrzeugs ist. Das hat das Amtsgericht München so entschieden.

Laut telefonischer Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline war von dem Dilemma der Halter eines Porsche 911 betroffen. Er hatte zwei gebrauchte Sommerreifen zum Preis von 960 Euro erstanden, stellte dann aber fest, dass im Profil des einen Pneus eine Schraube steckte. Daraufhin schickte er die Reifen an den Verkäufer zurück und bat um Rücküberweisung des Kaufpreises.

Dazu war der Händler allerdings nicht bereit. Er wollte den beschädigten Reifen zwar zurücknehmen, aber nur gegen einen gleichwertigen austauschen. Zwar akzeptierte der Reifenverkäufer den Hinweis des Porsche-Fahrers, dass es unzulässig sei, zwei gebrauchte Reifen unterschiedlicher Herkunft zu benutzen und bot nach entsprechendem Hin und Her schließlich den Austausch beider Reifen an. Doch nun stellte sich der Reifenkäufer quer. Er hatte den Porsche längst verkauft und keinen Bedarf mehr an den Sommerreifen - womit aber laut dem Münchener Urteil noch kein Anspruch auf Rückzahlung besteht.