Neues Gerichtsurteil: keinerlei Beweiserleichterungen zugunsten des Autofahrers

Bei Lackschäden am Auto nach dem Besuch in der Waschanlage muss der Halter des Fahrzeugs nachweisen, dass es die Beschädigungen nicht schon vorher gab, wenn er den Betreiber der Waschanlage haftbar machen will. Das berichtet die Fachzeitschrift "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" (Heft 15/2012) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Detmold.

Nach Meinung des Gerichts gelten keinerlei Beweiserleichterungen zugunsten des Autofahrers. Er bleibe daher auf seinem Schaden sitzen, wenn sich nicht feststellen lasse, dass die Schäden vor dem Benutzen der Waschanlage noch nicht vorhanden waren (Az.: 10 S 172/11).

Das Gericht wies damit die Schadenersatzklage eines Fahrzeughalters gegen den Betreiber einer Autowaschanlage ab. Der Kläger hatte nach der Ausfahrt aus der Waschanlage Kratzer auf dem Lack und der Fensterscheibe bemerkt. Er verlangte Schadenersatz von dem Betreiber der Anlage. Da sich trotz eines Gutachtens die Ursache der Schäden nicht klären ließ, sah das Landgericht keinen Anlass, dem Kläger recht zu geben. Es gebe keinen Grundsatz, wonach der Betreiber einer Waschanlage beweisen müsse, dass die Schäden nicht durch seine Anlage verursacht worden seien.

Das Urteil steht in Widerspruch zu einer älteren Entscheidung des Landgerichts Duisburg (Az.: 11 S 98/09). Dieses hatte in einem ähnlichen Fall entschieden, dass der Betreiber beweisen müsse, dass er seine Waschanlage regelmäßig und sorgfältig gewartet hat.