Einer Familie steht staatliche Hilfe bei der Beschaffung eines behindertengerechten Pkw als Leistung der Eingliederungshilfe auch dann zu, wenn es sich bei dem Behinderten um ein Kind handelt, für das eine Teilnahme am Arbeitsleben noch nicht infrage kommt. Die Voraussetzungen der entsprechenden Sozial-Verordnung sind bereits erfüllt, wenn der Bedürftige für seine Lebensgestaltung zwingend auf ein solches Fahrzeug angewiesen ist. Das hat das Sozialgericht München betont.

Laut der Deutschen Anwaltshotline ging es in der Auseinandersetzung um den Antrag eines auf einem abgelegenen Bauernhof lebenden Elternpaares, Geld zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges für den Sohn zu erhalten. Der inzwischen Zehnjährige ist mit einer schweren Fehlbildung des Unterkörpers zur Welt gekommen und wird lebenslang auf einen Rollstuhl angewiesen sein. Das bisherige Familienfahrzeug ist nicht mehr verkehrssicher, weshalb die Eltern um Unterstützung baten. Das wurde von der Sozialbehörde allerdings abgelehnt. Begründung: Solche Hilfen gäbe es grundsätzlich nur dann, wenn sie zur Eingliederung in das Arbeitsleben erforderlich seien.

Das Sozialgericht sah das anders. "Dabei ist im Übrigen ohne Belang, ob es sich um keinen höheren Bedarf als den eines nicht behinderten Kindes gleichen Alters handle oder dieser in großem Umfang der konkreten Wohnsituation auf dem Bauernhof geschuldet sein mag", heißt es.